Schreibtisch des Anwalt für Datenschutz

WhatsApp-Nutzung durch die DSGVO verboten?

Im April 2018 wurde vor allem von dem thüringerischen Landesdatenschutzbeauftragten die Pressemitteilung veröffentlicht, dass 99,9% der WhatApp Nutzer dies rechtswidrig machen würden.

Die gute Nachricht zuerst. Laut Artikel 2 Abs. 2c der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) findet diese Verordnung keine Anwendung auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch natürliche Personen in ausschließlicher Ausübung persönlicher oder familiärer Tätigkeiten.

Dies bedeutet nichts anderes, dass eine Privatperson, welche privat WhatsApp nutzt, hierdurch keinen Datenschutzverstoß begeht, da die entsprechende Datenschutzgrundverordnung überhaupt nicht für Privatpersonen anwendbar ist.

WhatsApp Nutzung im Unternehmen

Anders stellt sich dies jedoch für Unternehmer dar. Jeder Unternehmer, welcher WhatsApp nutzt, gibt hierdurch automatisch WhatsApp einen Zugriff auf seine im Handy gespeicherten Kontakte, welche dann WhatsApp wiederum mit seiner eigenen Datenbank abspeichert, um so festzustellen, welcher dieser Kontakte bereits einen WhatsApp Account besitzt.

Dies stellt nichts anderes dar, als die Übertragung personenbezogener Daten, nämlich Name und Telefonnummer an ein Unternehmen in den USA. Dies ist grundsätzlich nur mit vorheriger Einwilligung des entsprechenden Kontaktes möglich.

Aber wer bitte hat als Unternehmer beim Einspeichern einer Telefonnummer eine Person in seinem Handy, diese darüber informiert, dass er die Daten entsprechend an WhatsApp weiterleiten wird und dann hierfür auch noch eine Einwilligung erhalten?

Die Konsequenz ist, dass es sich bei einer entsprechenden Datenweiterleitung um die Weitergabe personenbezogener Daten ohne Einwilligung handelt. Es fraglich ob einer der weiteren Rechtfertigungsgründe des Art. 6 I DSGVO vorliegt, da die Daten ja nicht zur Vertragsabwicklung oder auf Grund eines berechtigten Interesses des Unternehmers, welches die Interessen des Betroffenen überwiegt, weitergeleitet werden. Sondern einfach nur, weil diese zufällig auf dem gleichen Handy gespeichert sind, wie WhatsApp.

Darüber hinaus werden durch WhatsApp diese personenbezogenen Daten in der Gestalt verarbeitet, dass diese der Datenbank zugeführt werden und für den Unternehmer nutzbar sind. Dies stellt wiederum eine Auftragsdatenverarbeitung dar, welche für den Unternehmer zwingend den Abschluss eines Vertrages zur Auftragsdatenverarbeitung mit WhatsApp voraussetzt. Denn erst durch WhatsApp erhält der Unternehmer dann das dort veröffentlichte Bild seines neuen Kontaktes zur Verfügung gestellt.

Da der Unternehmer typischerweise diese Voraussetzungen nicht erfüllt hat, verbleibt es dabei, dass eine Nutzung von WhatsApp im Unternehmen rechtswidrig ist.

Konsequenzen

Es ist daher dringend zu raten, dass jeder Unternehmer (und dies betrifft jeden der WhatsApp nicht nur rein familiär und persönlich nutzt, sondern zum Beispiel auch als Freelancer zu Kontakten mit seinen Kunden) auf die Nutzung von WhatsApp verzichten sollte. Soweit er aber beabsichtigt, die Kommunikation über WhatsApp zu führen, muss er von seinen Kontakten eine entsprechende Einwilligung erhalten, bevor er diesen Kontakt seinem Handy zuführt.

Darüber hinaus muss der Unternehmer einen entsprechenden Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung mit WhatsApp abschließen, inwiefern dies unproblematisch möglich ist, kann hier derzeit nicht abschließend geklärt werden. Bis zum 25.05.2018 muss WhatsApp die Infrastruktur geschaffen haben, um entsprechende Verträge schließen zu können.

Wer sein Handy privat und gewerblich nutzt, muss WhatsApp deinstallieren. Wer WhatsApp unternehmerisch nutzen möchte, sollte zumindest eine eigene SIM-Karte mit entsprechendem eigenem Kontaktkreis anfertigen, in welchem lediglich die Kontakte sind, welche einer WhatsApp Nutzung zugestimmt haben.

Alternativ wird man ein eigenes Handy als Unternehmer und ein anderes Handy für seine private Kommunikation nutzen müssen.

Für meine Mandanten gilt daher der Grundsatz, dass meine Handynummer leider nicht herausgegeben wird, damit gar nicht erst ein Konflikt mit WhatApp auftritt, denn als Datenschutz-Anwalt bin ich natürlich verpflichtet, mit gutem Vorbild voranzugehen, auch wenn ich als Multimedia-Junkie natürlich jedes Netz und jede Plattform zur Kommunikation gerne nutze.